Grundlage für die Funktion eines Betreibungsamtes bilden das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, mit Abänderungen einschliesslich der Revision per 1. Januar 1997 (SchKG) und die dazugehörenden Nebengesetze und Verordnungen des Bundesrates (Gebührentarif) und des Bundesgerichtes über die Zwangsvollstreckung von Grundstücken (VZG) und die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG), sowie die kantonalen Einführungsgesetze zum SchKG.
Das Schuldbetreibungsrecht ist ein Teil des Zwangsvollstreckungsrechts. Es dient der Verwirklichung des materiellen Rechts und somit der Aufrechterhaltung von Rechtsordnung und Rechtsfrieden.
Es dient dazu, den Schuldner einer Geldforderung, die er nicht freiwillig leistet, durch behördliche Massnahmen zur Erfüllung zu zwingen, soweit eine solche Erfüllung von ihm überhaupt erreicht werden kann. Selbsthilfe ist den Gläubigern in den allermeisten Fällen verwehrt (Ausnahme z.B. Abwehr von Gefahr und Schaden von Grundeigentum etc.).
Die Durchführung der Zwangsvollstreckung ist ausschliesslich Sache des Staates.
An den Vermögenswerten des Schuldners besitzt der Gläubiger kein Recht. Er hat nur Anspruch auf Durchführung des staatlichen Vollstreckungsverfahrens und gestützt darauf, auf ganze oder wenigstens teilweise Vermögenswertbefriedigung. Kann oder will der Schuldner den Gläubiger nicht mittels Bargeld befriedigen, müssen andere Vermögensstücke beschlagnahmt und verwertet werden, um den Gläubiger aus deren Erlös zu befriedigen.
Gegenstand der Schuldbetreibung
Gegenstand der Schuldbetreibung ist die Zwangsvollstreckung von Ansprüchen auf Geldzahlung oder auf Sicherheitsleistung in Geld.
Der schuldbetreibungsrechtlichen Zwangsvollstreckung unterliegen privatrechtliche als auch öffentlich-rechtliche Forderungen. Die Parteien im Betreibungsverfahren werden Gläubiger und Schuldner genannt. Für die Einleitung eines Betreibungsverfahrens werden keine Beweismittel verlangt (Ausnahme Wechselbetreibung).
Nicht in das Gebiet des Schuldbetreibungsrechtes gehören: Eine Verpflichtung, die sich nicht auf Geldleistung, sondern auf eine andere Leistung, zum Beispiel Arbeit, Warenlieferung, ein Dulden oder Unterlassen bezieht.