Kanton Luzern
Kanton Nidwalden
Kanton Obwalden
Kanton Uri
Grundlage für die Funktion eines Betreibungsamtes bilden das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, mit Abänderungen einschliesslich der Revision per 1. Januar 1997 (SchKG) und die dazugehörenden Nebengesetze und Verordnungen des Bundesrates (Gebührentarif) und des Bundesgerichtes über die Zwangsvollstreckung von Grundstücken (VZG) und die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG), sowie die kantonalen Einführungsgesetze zum SchKG.
Das Schuldbetreibungsrecht ist ein Teil des Zwangsvollstreckungsrechts. Es dient der Verwirklichung des materiellen Rechts und somit der Aufrechterhaltung von Rechtsordnung und Rechtsfrieden. Es dient dazu, den Schuldner einer Geldforderung, die er nicht freiwillig leistet, durch behördliche Massnahmen zur Erfüllung zu zwingen, soweit eine solche Erfüllung von ihm überhaupt erreicht werden kann. Selbsthilfe ist den Gläubigern in den allermeisten Fällen verwehrt (Ausnahme z.B. Abwehr von Gefahr und Schaden von Grundeigentum etc.).
Die Durchführung der Zwangsvollstreckung ist ausschliesslich Sache des Staates.
An den Vermögenswerten des Schuldners besitzt der Gläubiger kein Recht. Er hat nur Anspruch auf Durchführung des staatlichen Vollstreckungsverfahrens und gestützt darauf, auf ganze oder wenigstens teilweise Vermögenswertbefriedigung. Kann oder will der Schuldner den Gläubiger nicht mittels Bargeld befriedigen, müssen andere Vermögensstücke beschlagnahmt und verwertet werden, um den Gläubiger aus deren Erlös zu befriedigen.
Gegenstand der Schuldbetreibung ist die Zwangsvollstreckung von Ansprüchen auf Geldzahlung oder auf Sicherheitsleistung in Geld.
Der schuldbetreibungsrechtlichen Zwangsvollstreckung unterliegen privatrechtliche als auch öffentlich-rechtliche Forderungen. Die Parteien im Betreibungsverfahren werden Gläubiger und Schuldner genannt. Für die Einleitung eines Betreibungsverfahrens werden keine Beweismittel verlangt (Ausnahme Wechselbetreibung).
Nicht in das Gebiet des Schuldbetreibungsrechtes gehören: Eine Verpflichtung, die sich nicht auf Geldleistung, sondern auf eine andere Leistung, zum Beispiel Arbeit, Warenlieferung, ein Dulden oder Unterlassen bezieht.
Organisation
Jede Einwohnergemeinde bildet einen Betreibungskreis mit einem Betreibungsbeamten und einem Stellvertreter. Zwei oder mehr Einwohnergemeinden können sich mit Genehmigung des Regierungsrates zu einem Betreibungskreis vereinigen.
Aufsichtsbehörde
Untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter seines Kreises ist der/die Bezirksgerichtspräsident/in. Er/Sie hat die Geschäftsführung jedes Betreibungsamtes zu untersuchen.
Obere kantonale Aufsichtsbehörde ist das Kantonsgericht (1. Abteilung).
Besondere Zuständigkeiten
Zuständig für die Durchführung von Betreibungen gegen Kanton, Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts ist das Konkursamt Luzern.
Übernahme von Sachwaltermandaten
Zur Übernahme und Ausführung von Sachwaltermandaten gemäss SchKG, insbesondere bei der Durchführung gerichtlicher Nachlassverträge und bei Notstundungen, sowie zur Übernahme und Ausführung von Mandaten bei gerichtlich verfügtem Konkursaufschub ist nur zugelassen, wer das Luzerner Sachwalterpatent oder ein gleichwertiges Fähigkeitszeugnis eines andern Kantons besitzt. Personengesellschaften oder juristische Personen können Sachwaltermandate übernehmen, sofern mindestens ein Patentinhaber das Mandat mitbetreut.
Einvernehmliche private Schuldenbereinigung
Es handelt sich dabei um ein kleineres Nachlassverfahren bzw. ein kleineres Sanierungsverfahren für Privatpersonen das in Fällen Anwendung finden soll, für die das ordentliche Nachlassverfahren zu schwerfällig oder zu kostspielig wäre.
Weitere Informationen über die Sachwaltertätigkeiten finden sie unter: www.sachwalter.ch oder www.sotiria.ch
Parteivertretung
Zur Vertretung der Gläubiger und Schuldner vor dem Rechtsöffnungsrichter, dem Konkursrichter, der Nachlass- und Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, in Notstundungs- und Nachlassvertragsverfahren sowie bei Sanierungen und Liquidationen vor dem Konkursrichter ist nebst den Inhabern eines Anwaltspatents zugelassen, wer das Luzerner Sachwalterpatent oder ein gleichwertiges Fähigkeitszeugnis eines andern Kantons besitzt.
Wählbarkeitsvoraussetzung
Als Betreibungsbeamter sowie als Stellvertreter ist wählbar, wer das Fähigkeitszeugnis der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Kantonsgerichts besitzt. Dieses wird in der Regel aufgrund einer vom Bewerber abgelegten Prüfung ausgestellt.
Organisation
Der Kanton bildet einen Betreibungs- und Konkurskreis
Aufsichtsbehörde
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt ist der Einzelrichter in Schuldbetreibung und Konkurs.
Organisation
Der Kanton bildet einen Betreibungs- und Konkurskreis.
Organisation
Jede Einwohnergemeinde bildet einen Betreibungskreis mit einem Betreibungsbeamten und einem oder mehreren Stellvertretern.
Zwei oder mehr Einwohnergemeinden können sich mit Genehmigung des Regierungsrates zu einem Betreibungskreis vereinigen.